Zuständig für Anerkennungen ist stets der Prüfungsausschuss des Studiengangs, in dem die Anerkennung erfolgen soll. Wenden Sie sich daher für Anerkennungen grundsätzlich an den jeweiligen Schriftführer des Prüfungsausschusses, außer im Folgenden ist eine andere Person benannt:
- Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie: Dr. Martin Haslbeck (martin.haslbeck@tum.de)
- Bachelorstudiengang Chemie: Dr. Markus Drees (chemie.studium@ch.tum.de)
- Masterstudiengang Chemie: apl. Prof. Wolfgang Eisenreich (chemie.studium@ch.tum.de)
- Bachelor- und Masterstudiengang Chemieingenieurwesen: Heidi Holweck (ciw@ch.tum.de)
- Bachelorstudiengang Lebensmittelchemie: Dr. Stefan Asam (lebensmittelchemie@tum.de)
- Bachelorstudiengang Physik: Schriftführer Dr. Philipp Höffer v. Loewenfeld
- Masterstudiengänge Physik: Schriftführer Dr. Martin Saß
- Masterstudiengänge BEMP und QST: Schriftführerin Dr. Marianne Köpf
- Auslandsaufenthalte in Physik-Studiengängen: Fachreferentin für Internationalisierung Dr. Maria Eckholt
- Überfachliche Grundlagen in BEMP, QST und Physik-Studiengängen: Dr. Maria Eckholt
- Fortgeschrittenenpraktikum: Dr. Martin Saß / Dr. Katharina Fierlinger
- Fortgeschrittenenpraktikum QST: Prof. Dr. Martin Brandt / Dr. Marianne Köpf
Ihre Anerkennungen werden im Leistungsnachweis mit "*)" verbucht. Im Studienbaum finden Sie Ihre Anerkennungen an der von Ihnen gewählten Stelle. In der Prüfungsübersicht werden Sie keine Anerkennungen sehen können, weil diese keine Prüfungen sind.
Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn Sie diese Leistung in Ihrem Studium bereits abgelegt haben (der Versuch reicht aus, d. h. weder bei einer schlechteren Note noch bei Nicht-Bestehen im Studium können Sie auf z. B. eine Leistung aus vorhergehenden Studien zurückgreifen). An der TUM nicht bestandene Leistungen können nur an der TUM wiederholt werden.
Ein Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen beinhaltet, dass diese Leistung dann im Studium eingebracht wird. Eine Anerkennung kann also grundsätzlich keine Zusatzleistung sein. Insbesondere kann sie in Wahlfachkatalogen (z. B. Spezial- oder nichtphysikalische Wahlfächer) daher nicht mehr durch eine andere (bessere) Leistung ersetzt werden.
Die APSO legt in §16 (4) S. 3 fest, dass ein Antrag auf Anerkennung aus früheren Studien nur einmal gestellt werden kann. Analog legt §10 (3) S. 10 der ImmatSatzung fest, dass ein Antrag auf Anerkennung von Leistungen aus einem Beurlaubungssemester nur einmal im darauf folgenden Fachsemester gestellt werden kann. D. h. Sie müssen in dem Antrag alle Studien- und Prüfungsleistungen benennen, die Sie z. B. vom Bachelorstudium ins Masterstudium durch Anerkennung übertragen haben wollen (beachten Sie bitte, dass nur Zusatzleistungen aus dem Bachelor, sprich Leistungen, welche nicht zum Bestehen des Bachelors beitragen, übertragen werden können). Sie dürfen nicht in Salamitaktik mehrfach kommen um die Anerkennung weiterer Leistungen zu beantragen.
Es ist daher regelmäßig sinnvoll, den Antrag auf Anerkennung aus früheren Studien im Masterstudium Physik, BEMP und QST erst dann zu stellen, wenn Sie Ihre Wahl- und Wahlpflichtfächer absolviert haben. Der Prüfungsausschuss behandelt Überschreitungen der Jahresfrist aus §16 (4) S. 3 APSO daher wohlwollend.
Die Rücknahme von Anerkennungsanträgen, weil Ihnen doch noch eine bessere Leistung in einem anderen Fach des gleichen Katalogs gelungen ist, hingegen wird vom Prüfungsausschuss sehr kritisch gesehen. Sie ist nur auf begründeten Antrag an den Schriftführer des Prüfungsausschusses (siehe oben) möglich.
Der Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen muss grundsätzlich vor Erbringung der letzten regulären Leistung im Studium gestellt werden. Insbesondere ist es nicht möglich durch ein Verschleppen des Antrags auf Anerkennung den Abschluss hinauszuzögern und somit das Studium um ein oder mehrere Semester zu verlängern.
Bitte beachten Sie, dass Anerkennungen keine Prüfungsleistungen darstellen – die Leistung wird ja nur anerkannt, Sie haben Sie im Rahmen des aktuellen Studiums nicht erbracht. Daher erscheinen Sie auch nicht unter den Prüfungsergebnissen in TUMonline. Anerkennungen sind aber in der Baumdarstellung des Studiengangs (Applikation Curricula Support über Studienstatus/Studienplan und anschließend Klick auf den entsprechenden Studiengang) sowie im Leistungsnachweis (mit entsprechender Fußnote) sichtbar.
- 1:1-Anerkennungen: TUM-Modulanerkennung, wenn die Leistung aus dem Ausland weitgehend einem unserer Pflicht- oder Wahlpflichtmodule eines Bachelor- oder Masterstudiengangs entspricht
- Freie Anerkennungen: ohne explizite TUM-Modulzuordnung, sonstige Anerkennungen als Wahlmodul eines Bachelor- oder Masterstudiengangs
Vor dem Auslandsaufenthalt
Wichtig ist, dass Sie bereits vor der Abreise sich gut informieren und alles bis dahin Mögliche in die Wege leiten!
Erstellen Sie selbständig ein ausführliches Studienprogramm, in dem alle Module enthalten sind, die Sie an der Gasthochschule belegen möchten. Dabei sollten Sie auch überlegen, ob und wofür die Kurse anerkannt werden können (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule). Dazu werden möglichst detaillierte Modulbeschreibungen der Gasthochschule benötigt.
Basierend auf diese Informationen kann die in Ihrem Fall für Anerkennungen zuständige Person (s. oben) Ihnen Auskunft über die Anerkennungsmöglichkeiten geben. Im Rahmen des Erasmus-Programms sollten Sie mit dieser Auskunft das sogenannte Online Learning Agreement (OLA) ausfüllen.
Es ist häufig der Fall, dass von München aus noch nicht alle Informationen zur Verfügung stehen und manche Dinge erst vor Ort geklärt werden können. Wichtig ist, dass Sie mit uns hierüber in Kontakt bleiben.
Während des Auslandsaufenthalts
Jede Änderung des Studienprogramms oder weitere Information zu den Veranstaltungen sollte direkt per E-Mail mit Ihrer zuständigen Person besprochen werden. Für das Erasmus-Programm werden diese auf den Änderungen zum OLA aufgelistet und bestätigt.
Nach dem Auslandsaufenthalt
Nach der Rückkehr von der Gasthochschule stellen Sie aktiv und unter Beachtung der obigen Hinweise Ihren Anerkennungsantrag. Sollten Sie die Anerkennungsmöglichkeiten noch nicht abgeklärt haben, sind dem Antrag ausführliche Modulbeschreibungen beizufügen. Zusätzlich muss der Leistungsnachweis der ausländischen Universität im Original eingereicht werden, den Sie nach Abschluss des Verfahrens zurück erhalten. Das Transcript kann auch als PDF eingereicht werden, wenn das Dokument mit einer gültigen digital Unterschrift versehen ist oder online verifiziert werden kann. Der formlose Anerkennungsantrag für Leistungen aus dem Ausland ist bei Ihrer zuständigen Person zu stellen.
Das Course Alignment ist ein für das Erasmus+ Stipendium erforderliches Dokument und kein Anerkennungsantrag. Sollten Sie Leistungen anerkannt haben wollen, müssen Sie nach Ausfüllen des Course Alignments noch einen Anerkennungsantrag stellen.
Im Course Alignment müssen Sie Ihr Learning Agreement und Transcript abgleichen, mögliche Unterschiede begründen und die voraussichtl. Art der Anerkennungen eingeben:
- Anerkennung 1:1: wenn eine TUM-Modulanerkennung möglich ist bzw. wenn die Leistung aus dem Ausland weitgehend einem unserer Pflicht- oder Wahlpflichtmodule eines Bachelor- oder Masterstudiengangs entspricht
- Containermodul, Mobility Window, Electives, Ergänzungsfach, etc.: wenn eine freie Anerkennungen möglich ist bzw. für sonstige Anerkennungen als Wahlmodul eines Bachelor- oder Masterstudiengangs
- Verzicht auf Anerkennung: wenn keine Anerkennung gewünscht ist
- keine ECTS/fail: wenn keine Credits erworben wurden bzw. die Leistung nicht bestanden worden ist
- Sonstiges: wenn eine Anerkennung aus anderen Gründen nicht möglich ist (z.B. die Leistung wurde bereits im Studium belegt oder passt nicht im Curriculum)
Die Notenumrechnung erfolgt nach der "bayerischen Formel":
NTUM=1+3(Nmax−Norig)/(Nmax−Nmin).
Dabei ist Norig die erzielte Note, Nmax die beste erzielbare Note und Nmin die schlechteste Bestehensnote. Das Ergebnis wird nach der ersten Nachkommastelle abgeschnitten (z.B. 1,1, 1,2, 1,3…), eine Rundung auf das TUM-Notensystem wird nicht vorgenommen.
Sollten Prozentwerte und Buchstabennoten zur Verfügung stehen, werden bei der Umrechnung die Prozentwerte und nicht die Buchstabennoten angewendet.
Siehe auch TUM Seite zum Thema Notenumrechnung mit der Bayerischen Formel.
Bestnote nicht gleich beste vergebene Note
In manchen Ländern (z. B. Frankreich und UK) oder Universitäten wird die theoretische Bestnote der Notenskala normalerweise nicht vergeben, was zu einer sehr unvorteilhaften Notenumrechnung führt. Wenn Sie dies nachweisen können, wird die tatsächlich vergebene Bestnote in der Bayerischen Formel als Nmax eingesetzt. Dazu ist eine offizielle Bestätigung der jeweiligen Prüfenden bzw. des Prüfungsamtes nötig, aus der hervorgeht, wie viele Studierende in den letzten drei Jahren die Prüfung absolviert haben, und was in diesem Zeitraum als beste Note vergeben wurde. Es genügt insbesondere nicht, wenn in einem Semester oder Jahr die Bestnote nicht erreicht wurde!
Im Europäischen Hochschulraum werden ECTS-Credits angewendet und diese Credits sollen im Anerkennungsantrag übernommen werden. Bei anderen Credits-Systemen wird die jährliche Last eines Vollzeitstudierenden an der Gasthochschule ermittelt und auf Basis unserer 60 ECTS-Credits umgerechnet.
ECTS-Credits
Das "European Credit Transfer and Accumulation System" (ECTS) ist ein akademisches System von Leistungspunkten. Es beruht auf der geschätzten Arbeitsbelastung, die Studierende benötigen, um die Ziele und Lernergebnisse eines Moduls oder Studiengangs zu erreichen. Es wurde entwickelt, damit Leistungen einfacher übertragen werden können und Studierenden mobiler sein können. Das ECTS ist das empfohlene Leistungspunktesystem für die Hochschulbildung im gesamten europäischen Hochschulraum. Die ECTS-Credits sind ein Maß für den Arbeitsaufwand eines Moduls, basierend auf Faktoren wie Anzahl der Unterrichtsstunden, Anzahl und Länge schriftlicher oder mündlicher Prüfungen, Übungen, Vor- und Selbststudium, Laborkursen, Praktika und weiteren.