Grundlagen und Orientierungsprüfung (GOP)

Auf Grund der Zulassung zum Studium ohne Eignungsverfahren werden die wichtigsten im Verlauf des ersten Studienjahrs zu erwerbenden Kompetenzen in Form einer Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) für die Bewertung der Eignung der Studierenden herangezogen.

Dies dient der Sicherstellung der Kompetenzen aus den naturwissenschaftlichen Grundlagen, die für einen erfolgreichen Studienverlauf notwendig sind, und der Orientierung der Studierenden über die Eignung für das Studienfach.

Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) ist keine gesonderte Prüfung, sondern eine Auswahl an grundlegenden Modulen aus den ersten beiden Semestern, für die besonderen Anforderungen gelten.

Ein endgültiges Nichtbestehen der GOP hat die Exmatrikulation zur Folge!

Die Regelungen der GOP unterscheiden sich je nach Prüfungsordnung, nach der die Studierenden immatrikuliert wurden. Dargestellt sind die Regelungen gemäß aktueller Prüfungsordnung:

Studienbeginn ab WS 22/23

Die Anforderungen der GOP werden durch die FPSO vom 2. September 2016 i. d. F. d. 2. Änderungssatzung vom 25. August 2022 geregelt:

  • Zur GOP muss man sich nicht anmelden. Durch die Immatrikulation gelten Studierende als zur GOP zugelassen (§ 45 FPSO).
  • Die GOP ist keine Prüfung im eigentlichen Sinne, sondern besteht aus bestimmten Modulprüfungen in den Pflichtmodulen der ersten beiden Fachsemester (Module in Anlage 1 A) zu § 46 Abs. 1 FPSO), die angetreten und erfolgreich abgelegt werden müssen.
  • Zu den Prüfungen der GOP erfolgt die verpflichtende Anmeldung durch den Prüfungsausschuss (§ 45 Abs. 2 FPSO).
  • Von den in der GOP abzulegenden Prüfungen sind bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestens 16 Credits und bis zum Ende des dritten Fachsemesters mindestens 21 Credits zu erbringen (§ 38 Abs. 2 FPSO).
  • Die GOP ist bestanden, sobald aus diesen Pflichtmodulen die erforderliche Anzahl von 21 Credits erbracht ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FPSO).
  • Prüfungen im Rahmen der GOP können nur einmal wiederholt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 FPSO).