Anerkannter Rücktritt von Prüfungen bei z. B. Krankheit
Im Falle einer Krankheit, in Folge derer Sie nicht an einer Prüfung teilnehmen können, sollten Sie sich dies durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen.
Für Prüfungsrücktritte und die Anerkennung von Attesten ist stets der Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs zuständig! Die folgenden Ausführungen gelten für Studierende der TUM School of Natural Sciences. Studierende anderer Schools wenden sich an die eigene School, auch, wenn Prüfungen der TUM School of Natural Sciences betroffen sind.
Rücktritt von einer Prüfung innerhalb der Grundlagen- und Orientierungsprüfungen (GOP)
Im akuten Krankheitsfall ist für Prüfungstermine der Grundlagen- und Orientierungsprüfungen (GOP) unverzüglich ein ärztliches Attest bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer des Prüfungsausschusses einzureichen. Bitte beachten Sie den jeweiligen Abschnitt zu Ihrem Studiengang unten für die Kontaktdaten und die betroffenen Modulprüfungen.
Rücktritt von einer Prüfung innerhalb der Grundlagenprüfungen in bestimmten Masterstudiengängen
In den Modulen der Grundlagenprüfungen in den Masterstudiengängen muss innerhalb des ersten Jahres eine Mindest-Credit-Summe erbracht werden. Wird das Erreichen dieser Mindest-Credits durch das krankheitsbedingte Fernbleiben von einer dieser Grundlagenprüfungen gefährdet, sollten Sie ein ärztliches Attest einreichen. Bitte beachten Sie den jeweiligen Abschnitt zu Ihrem Studiengang unten für die Kontaktdaten und die betroffenen Modulprüfungen.
Wiederholung der betroffenen Modulprüfungen
Die vom Rücktritt betroffenen Modulprüfungen sind zum nächsten möglichen Zeitpunkt zu wiederholen, die Meldefiktion aus §45 Absatz 2 der FPSO gilt für zukünftige Prüfungstermine aus der GOP weiterhin. Falls Sie beim Zweittermin krank waren, ist der nächste Prüfungstermin regelmäßig erst der Termin im folgenden Jahr. Sie studieren also zunächst im zweiten bzw. dritten Semester weiter und belegen dann im dritten bzw. vierten Semester die noch fehlenden Module aus der GOP.
Die Frist für die aus der GOP zu erwerbenden Credits nach §38 Absatz 2 FPSO wird aufgrund anerkannter Rücktritte von den betroffenen Prüfungen ausgesetzt, da Sie die Credits ja erst mit dem nächsten Prüfungsversuch erreichen können.
Krankheit u. Ä. bei Prüfungen außerhalb der GOP
Bei allen Prüfungen außerhalb der GOP lässt die APSO im Rahmen der Studienfortschrittskontrolle beliebig viele Antritte bis zum Prüfungserfolg zu. Folglich verzichten wir im Falle des Fernbleibens von einer Prüfung zunächst auf die Vorlage eines Attests oder einer entsprechenden Bestätigung. Wir empfehlen jedoch trotzdem, Atteste bzw. relevante Bestätigungen z. B. beim Arzt einzuholen und zu den privaten Unterlagen zu nehmen, da diese Dokumente im Falle des gefährdeten Studienfortschritts später als Begründung für eine Fristverlängerung oder Fristaussetzung vorgelegt werden können.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich keine automatische Anmeldung zu Prüfungen in TUMonline erfolgt. Sie müssen sich daher selbständig und rechtzeitig zu versäumten Modulprüfungen in TUMonline anmelden.
Beachten Sie, dass weder der Leistungsnachweis noch das in den Abschlussdokumenten enthaltene Transcript of Records negative Prüfungsversuche aufführt oder eine Zahl der Prüfungsversuche angibt. Durch die Bewertung der Modulprüfung mit "5,0 - X Nicht erschienen" entstehen Ihnen also keine direkten Nachteile. Daher erfolgt nach Ablauf der Abmeldefrist auch keine Abmeldung.
Krankheit über einen langen Zeitraum während des Semesters
Wenn eine längere Erkrankung Sie viele Wochen während des Semesters am Besuch der Lehrveranstaltungen und der Prüfungsvorbereitung hindert, treten Sie frühzeitig, auf alle Fälle vor den Prüfungsterminen, mit uns in Kontakt (Studium in besonderen Lebenslagen), um zu klären, ob dies als Grund für einen Nachteilsausgleich z.B. durch Fristverlängerung oder die Abmeldung von Modulprüfungen, die einer Meldefiktion (z.B. in der Grundlagen- und Orientierungsprüfung) und begrenzten Versuchen unterliegen, anerkannt werden kann, und welche Nachweise gegebenenfalls vorzulegen sind.
Krankheit u.Ä. während Ihrer Abschlussarbeit
Waren Sie durch Krankheit daran gehindert, die Arbeit an der Bachelor- oder Masterarbeit fortzusetzen, so legen Sie ein entsprechendes Attest, aus dem die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, vor. Entsprechend §18 Absatz 6 Satz 3 APSO ruht die Bearbeitungszeit für die nachgewiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit, so dass sich das Abgabeziel entsprechend nach hinten verschiebt.
Allgemeine Hinweise zur Einreichung von Attesten
Ein ärztliches Attest, das den Rücktritt von einer Prüfung begründen soll, muss grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen, die an dem Tag erfolgt ist, an dem Sie die Prüfungsunfähigkeit geltend machen. Es muss Beginn und (voraussichtliches) Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit enthalten. Beachten Sie auch die allgemeinen Hinweise der TUM.
In der Regel sind Atteste Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihres behandelnden Arztes (z.B. Hausärztin/Hausarzt) ausreichend. Im Wiederholungsfall kann per Prüfungsbescheid ein Attest durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der TUM verpflichtend vorgeschrieben werden.
Wenn Sie bestätigen, dass Sie das Original des Attests mindestens bis zum Rechtskräftig-Werden des betroffenen Semesterbescheids (also i.d.R. Mitte des Folgesemesters) aufbewahren, falls der Prüfungsausschuss das Dokument im Original anfordert, genügt es uns zunächst, wenn Sie digital einen Scan oder ein Foto einreichen. Zum Schutz Ihren Daten nutzen Sie in diesem Fall die E-Mail-Adresse, die unten im Studiengangsabschnitt angegeben ist, und verschlüsseln Sie die Nachricht soweit möglich. Bitte fügen Sie der Nachricht Ihre Matrikelnummer und Ihr Studienfach bei. Selbstverständlich können Sie das Original-Attest auch per Post einreichen. Eingang und Verbuchung des Attestes bestätigen wir Ihnen anschließend per E-Mail an Ihre TUM-Adresse. Wenn Sie in dem Zeitraum, für den das Attest anerkannt wird, nicht zu Prüfungen erscheinen/erschienen sind, wird dies nicht als Fehlversuch gewertet. Sie müssen die betroffenen Prüfungen zum nächsten Termin nachholen.
In jedem Fall ist das Attest unverzüglich beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen (Kontakt siehe im jeweiligen Abschnitt unten).
Kontakt: Prüfungsausschuss Biochemie
Dr. Martin Haslbeck
E-Mail: biochemie.studium@ch.tum.de
Grundsätzlich ist jede Prüfungsanmeldung in TUMonline verbindlich. An- und Abmeldungen sind nur innerhalb der von den Modulverantwortlichen festgelegten An- und Abmeldefristen vorgesehen. Daher ist jede*r TUM Studierende*r selbst dafür verantwortlich, sich regelmäßig über das aktuelle Prüfungsangebot zu informieren und sich rechtzeitig anzumelden.
Der häufigste "Prüfungsrücktritt aus anerkanntem Grund" ist eine erkrankungsbedingte Prüfungsunfähigkeit. (Dazu zählt "in Zeiten von Corona" auch eine Quarantäne-Anordnung.) In diesem Fall ist innerhalb von drei Werktagen (MO-FR, SA und SO zählen im Lehrbetrieb nicht als Werktage) nach der versäumten Prüfung ein ärztliches Attest bzw. eine AU/ Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung im Studienbüro Biochemie einzureichen, zusammen mit einem kurzen, formlosen Antrag auf Prüfungsrücktritt aus anerkanntem Grund. Bitte geben Sie Ihre Matrikel-Nr. und die betroffene*n Prüfung*en an, um die Daten abzusichern. Sie können Antrag und Attest entweder per Post schicken, in Papierform in den Briefkasten des Studienbüros Biochemie einwerfen oder gut leserliche Scans per Email schicken. - Bitte nichts direkt an die Prüfungsverantwortlichen schicken! (So bleibt auch die Diskretion gewahrt.)
Darüber hinaus gibt es auch andere nicht planbare, unverschuldete Vorkommnisse, die eine Prüfungsteilnahme verhindern, wie "höhere Gewalt", z.B. umgestürzte Bäume nach einem Sturm, die auf Ihrem Weg zum Prüfungslokal Bahngleise blockieren. Auch in diesem Fall können Sie einen Antrag auf Prüfungsrücktritt aus anerkanntem Grund stellen, sofern Sie einen dazu passenden Beleg vorlegen können.
Ein Prüfungsrücktritt aus anerkanntem Grund wird in TUMonline mit einem "Q" angezeigt. Es erfolgt also keine Prüfungsabmeldung! Nur so wird der tatsächliche Anmelde- und Rücktrittsvorgang korrekt und auch Jahre später nachvollziehbar abgebildet.
Kontakt: Prüfungsausschaus Chemie
Dr. Markus Drees (Bachelor)
apl. Prof. Wolfgang Eisenreich (Master)
E-Mail: chemie.studium@ch.tum.de
Kurzzusammenfassung
(1) Ein eigenhändig unterschriebener Rücktrittsantrag an den Prüfungsausschuss und
(2) ein ärztliches Attest
- beruhend auf einer Untersuchung am Tag der Prüfung
- mit Angabe von Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit und
- einer ärztlichen Beschreibung der Prüfungsunfähigkeit (z. B. "Bettruhe"), keine Diagnose
sind unverzüglich im Studienbüro der ehem. Fakultät für Chemie in Garching vorzulegen.
Erläuternde Details
Der Antrag und das Attest müssen unverzüglich (d. h. innerhalb von 3 Werktagen) im Original im Studienbüro der ehem. Fakultät für Chemie vorliegen. Das Einreichen der Unterlagen kann per Post, persönlich oder durch einen Beauftragten erfolgen. Außerhalb der Öffnungszeiten des Studienbüros können die Unterlagen in den Briefkasten des Studienbüros geworfen werden. Atteste, die nicht den geforderten Kriterien entsprechen (z. B. gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Arbeitnehmer), werden nicht anerkannt. Werden Atteste ohne den zugehörigen Antrag abgegeben, können sie nicht anerkannt werden.
Kontakt: Prüfungsausschuss CIW
Heidi Holweck
E-mail: ciw@ch.tum.de
Allgemeines zum Vorgehen bei Krankheit, Prüfungsrücktritt, Unterbrechung der Thesis:
Grundsätzlich muss eine Erkrankung unverzüglich, d.h. am Tag 1, zu den üblichen Geschäftszeiten beim Prüfungsausschuss CIW per Email (ciw@ch.tum.de) angezeigt werden. Das ärztliche Attest muss unverzüglich digital nachgereicht werden. (ciw@ch.tum.de)
Es werden ausschließlich ärztliche Atteste anerkannt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierfür nicht ausreichend. Das Attest muss auf einer Untersuchung beruhen, die an dem Tag erfolgt ist, an dem Sie die Prüfungsunfähigkeit geltend machen
Die Atteste sollten von einem Vertrauensarzt der TUM ausgestellt werden, dürfen jedoch auch von einem Facharzt oder einer Klinik (bei Krankenhausaufenthalt) ausgestellt werden. Sie müssen folgende Punkte beinhalten:
- Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit.
- Aus dem Attest muss klar hervorgehen, weshalb Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können, so dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob Sie am Prüfungstag tatsächlich prüfungsunfähig waren (z.B. notwendige Bettruhe oder Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden zum Prüfungsort zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen). Das Attest muss keine medizinische Diagnose enthalten. Wenn eine Diagnose die Prüfungsunfähigkeit plausibler begründet als eine ausführliche Schilderung und Sie dadurch nicht unverhältnismäßig bloßgestellt werden, kann der Arzt oder die Ärztin von sich aus eine Diagnose eintragen.
- Zuletzt soll der Arzt oder die Ärztin beurteilen, ob aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit besteht.
- Werden Sie am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt, müssen Sie eine Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.
- Stempel und Unterschrift des Arztes, Datum der Ausstellung
Bitte beachten Sie: Eine Bestätigung „Prüfungsunfähigkeit: ja / nein“ allein genügt nicht.
Prüfungsunfähigkeit während einer Prüfung:
Tritt während einer Prüfung eine Prüfungsunfähigkeit auf, ist dies unverzüglich dem Prüfer und dem Prüfungsausschuss CIW zu melden. Die Prüfungsunfähigkeit muss noch am selben Tag Arzt per Attest bestätigt werden.
Wird im Anschluss an eine Prüfung eine zum Zeitpunkt der Prüfung unerkannte Prüfungsunfähigkeit festgestellt, ist dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Prüfer und dem Prüfungsausschuss CIW zu melden. In der Regel ist dies der Zeitpunkt des Arztbesuches nach der Prüfung. Hier sollte neben dem Datum auch die genaue Uhrzeit des Arztbesuches im Attest vermerkt werden.
In diesen Fällen braucht es immer ein aussagekräftiges Attest, das nicht nur die Prüfungsunfähigkeit selbst begründet, sondern auch medizinisch fundiert darlegt, warum die/der Studierende zu einer zutreffenden Einschätzung der Situation am Prüfungstag nicht in der Lage war.
Prüfungsunfähigkeit während einer Abschlussarbeit:
Während einer Erkrankung ruht eine Abschlussarbeit. Hierzu muss am Tag 1 der Erkrankung sowohl der Prüfungsausschuss CIW (ciw@ch.tum.de) als auch der betreuende Lehrstuhl über die Erkrankung informiert werden.
Ab dem dritten Tag muss ein ärztliches Attest beim Prüfungsausschuss vorgelegt werden.
Nach Gesundung muss der Prüfungsausschuss CIW über die Wiederaufnahme informiert werden und hinterlegt das neue Abgabedatum im System.
Auch hier muss nachvollziehbar aufgeführt werden, warum keine Tätigkeiten im Rahmen der Thesis möglich sind (Laborarbeit, Schreiben).
Bitte beachten Sie hierzu auch die APSO §10
Kontakt: Prüfungsausschuss Lebensmittelchemie
Dr. Stefan Asam
E-mail: lebensmittelchemie@tum.de
Kurzzusammenfassung
(1) Ein eigenhändig unterschriebener Rücktrittsantrag an den Prüfungsausschuss und
(2) ein ärztliches Attest
- beruhend auf einer Untersuchung am Tag der Prüfung
- mit Angabe von Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit und
- einer ärztlichen Beschreibung der Prüfungsunfähigkeit (z. B. "Bettruhe"), keine Diagnose
sind unverzüglich im Studienbüro der ehem. Fakultät für Chemie in Garching vorzulegen.
Erläuternde Details
Der Antrag und das Attest müssen unverzüglich (d. h. innerhalb von 3 Werktagen) im Original im Studienbüro der ehem. Fakultät für Chemie vorliegen. Das Einreichen der Unterlagen kann per Post, persönlich oder durch einen Beauftragten erfolgen. Außerhalb der Öffnungszeiten des Studienbüros können die Unterlagen in den Briefkasten des Studienbüros geworfen werden. Atteste, die nicht den geforderten Kriterien entsprechen (z. B. gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Arbeitnehmer), werden nicht anerkannt. Werden Atteste ohne den zugehörigen Antrag abgegeben, können sie nicht anerkannt werden.
Kontakt
Dr. Philipp Höffer von Loewenfeld
Schriftführer des Bachelorprüfungsausschuss Physik
E-Mail: phvl@tum.de (verschlüsseln Sie die Nachricht soweit möglich mit dem X.509-Zertifikat von Herrn Loewenfeld, welches auch im Adressbuch in TUM-Exchange und in der DFN-PKI veröffentlicht ist)
Post-Adresse: James-Franck-Str. 1, 85748 Garching
Grundlagen- und Orientierungsprüfungen (GOP)
Die Modulprüfungen der GOP sind
- PH0001 Experimentalphysik 1
- MA9201 Mathematik für Physiker 1 (Lineare Algebra)
- MA9202 Mathematik für Physiker 2 (Analysis 1)
- PH0002 Experimentalphysik 2
- PH0005 Theoretische Physik 1 (Mechanik)
- MA9203 Mathematik für Physiker 3 (Analysis 2)
Für die übrigen Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Physik außer der Abschlussarbeit besteht keine Beschränkung der Zahl der Antrittsversuche, weshalb grundsätzlich keine Atteste einzureichen sind.
Kontakt
Dr. Martin Saß
Schriftführerin des Masterprüfungsausschusses Physik
E-Mail: msass@tum.de
Post-Adresse: Boltzmannstr. 3, 85748 Garching
Kontakt
Dr. Marianne Köpf
Schriftführerin des Prüfungsausschuss Biomedical Engineering and Medical Physics
E-Mail: marianne.koepf@tum.de
Post-Adresse: Boltzmannstr. 3, 85748 Garching
Grundlagenprüfungen
Die Modulprüfungen der Grundlagenprüfungen sind
- PH2001 Biomedical Physics 1
- PH2002 Biomedical Physics 2
- NAT3025 Biostatistik
- MEBB256 Einführung in Bioengineering
Da aus diesen Pflichtmodulen innerhalb des ersten Studienjahres mindestens 10 CP erbracht sein müssen, wird bei Krankheit empfohlen ein Attest einzureichen, um damit eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen.
Kontakt
Dr. Marianne Köpf
Schriftführerin des Prüfungsausschusses Quantum Science & Technology
E-Mail: marianne.koepf@tum.de
Post-Adresse: Boltzmannstr. 3, 85748 Garching
Grundlagenprüfungen
Die Modulprüfungen der Grundlagenprüfungen sind
Da aus diesen Pflichtmodulen innerhalb des ersten Studienjahres mindestens 10 CP erbracht sein müssen, wird bei Krankheit empfohlen ein Attest einzureichen, um damit eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen.