Anerkannter Rücktritt von Prüfungen bei z. B. Krankheit
Im Falle einer Krankheit, in Folge derer Sie nicht an einer Prüfung teilnehmen können, sollten Sie sich dies durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen.
Für Prüfungsrücktritte und die Anerkennung von Attesten ist stets der Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs zuständig! Die folgenden Ausführungen gelten für Studierende der Physik. Studierende anderer Fakultäten wenden sich an die eigene Fakultät.
Auf Grund der unterschiedlichen Schwere der Konsequenzen aus einem Nicht-Erscheinen bei einer Modulprüfung innerhalb der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) im Bachelorstudiengang Physik und einer sonstigen Modulprüfung werden die beiden Fälle jeweils anders behandelt.
Rücktritt von einer Prüfung innerhalb der GOP
Im akuten Krankheitsfall ist für Prüfungstermine der GOP unverzüglich ein ärztliches Attest beim Schriftführer des Prüfungsausschusses (Dr. Philipp Höffer von Loewenfeld) einzureichen. Wenn Sie bestätigen, dass Sie das Original des Attests mindestens bis zum Rechtskräftig-Werden des betroffenen Semesterbescheids (also i.d.R. Mitte des Folgesemesters) aufbewahren, falls der Prüfungsausschuss das Dokument im Original anfordert, genügt es uns zunächst, wenn Sie digital einen Scan oder ein Foto einreichen. Zum Schutz Ihren Daten nutzen Sie in diesem Fall die persönliche E-Mail-Adresse phvl@tum.de und verschlüsseln Sie die Nachricht soweit möglich (das X.509-Zertifikat von Herrn Loewenfeld ist im Adressbuch in TUM-Exchange und in der DFN-PKI veröffentlicht). Bitte fügen Sie der Nachricht Ihre Matrikelnummer, Ihr Studienfach sowie eine Liste der betroffenen Modulprüfungen bei. Selbstverständlich können Sie das Original-Attest auch per Post einreichen (Bachelorprüfungsausschuss Physik, James-Franck-Str. 1, 85748 Garching).
Eingang und Verbuchung des Attestes bestätigen wir Ihnen anschließend per E-Mail an Ihre TUM-Adresse. Wenn Sie in dem Zeitraum, für den das Attest anerkannt wird, nicht zu Prüfungen erscheinen/erschienen sind, wird dies nicht als Fehlversuch gewertet. Sie müssen die betroffenen Prüfungen zum nächsten Termin nachholen.
In der Regel sind Atteste Ihrer Hausärztin bzw. Ihres Hausarztes ausreichend. Im Wiederholungsfall kann per Prüfungsbescheid ein Attest durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der TUM verpflichtend vorgeschrieben werden.
Krankheit über einen langen Zeitraum während des Semesters
Wenn eine längere Erkrankung Sie viele Wochen während des Semesters am Besuch der Lehrveranstaltungen und der Prüfungsvorbereitung hindert, treten Sie frühzeitig, auf alle Fälle vor den Prüfungsterminen, mit Dr. Katja Block (Ansprechperson für Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung) in Kontakt, um zu klären, ob dies als Grund für einen Rücktritt von den Prüfungen anerkannt werden kann und welche Nachweise gegebenenfalls vorzulegen sind.
Wiederholung der betroffenen Modulprüfungen
Die vom Rücktritt betroffenen Modulprüfungen sind zum nächsten möglichen Zeitpunkt zu wiederholen, die Meldefiktion aus §45 Absatz 2 der FPSO gilt für zukünftige Prüfungstermine aus der GOP weiterhin. Falls Sie beim Zweittermin krank waren, ist der nächste Prüfungstermin regelmäßig erst der Termin im folgenden Jahr. Sie studieren also zunächst im zweiten bzw. dritten Semester weiter und belegen dann im dritten bzw. vierten Semester die noch fehlenden Module aus der GOP.
Die Frist für die aus der GOP zu erwerbenden Credits nach §38 Absatz 2 FPSO wird aufgrund anerkannter Rücktritte von den betroffenen Prüfungen ausgesetzt, da Sie die Credits ja erst mit dem nächsten Prüfungsversuch erreichen können.
Krankheit u. Ä. bei Prüfungen außerhalb der GOP
Bei allen Prüfungen außerhalb der GOP lässt die APSO im Rahmen der Studienfortgangskontrolle beliebig viele Antritte bis zum Prüfungserfolg zu. Folglich verzichten wir im Falle des Fernbleibens von einer Prüfung zunächst auf die Vorlage eines Attests oder einer entsprechenden Bestätigung. Wir empfehlen jedoch trotzdem, Atteste bzw. relevante Bestätigungen z. B. beim Arzt einzuholen und zu den privaten Unterlagen zu nehmen, da diese Dokumente im Falle des gefährdeten Studienfortschritts später beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden könnten, z.B. wenn es darum geht, über eine Fristverlängerung oder Fristaussetzung zu entscheiden.
Bei den Pflichtmodulen des erstens Fachsemesters des Masterstudiengangs QST und den Pflichtmodulen der ersten beiden Fachsemester des Masterstudiengangs BEMP wird die Einreichung eines Attestes empfohlen, um eine Fristverlängerung zu bewirken. Reichen Sie Ihr Attest bitte über den/die Schriftführer/in des jeweiligen Studiengangs ein.
Bitte beachten Sie, dass außerhalb der GOP grundsätzlich keine automatische Anmeldung zu Prüfungen in TUMonline erfolgt. Sie müssen sich daher selbständig und rechtzeitig zu Nachholprüfungen in TUMonline anmelden.
Beachten Sie, dass weder der Leistungsnachweis noch das in den Abschlussdokumenten enthaltene Transcript of Records negative Prüfungsversuche aufführt oder eine Zahl der Prüfungsversuche angibt.
Krankheit u.Ä. während Ihrer Abschlussarbeit
Waren Sie durch Krankheit daran gehindert, die Arbeit an der Bachelor- oder Masterarbeit fortzusetzen, so legen Sie ein entsprechendes Attest, aus dem die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, vor. Entsprechend §18 Absatz 6 Satz 3 APSO ruht die Bearbeitungszeit für die nachgewiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit, so dass sich das Abgabeziel entsprechend nach hinten verschiebt.
Studienfachberatung Physik
Dr. Philipp H. v. Loewenfeld
Studienberatung an der TUM School of Natural Sciences
E-Mail: studium@nat.tum.de