"Externe" Abschlussarbeiten oder Forschungsphasen in Physik-Studiengängen

Es besteht die Möglichkeit, eine „externe“ Abschlussarbeit oder eine „externe“ Forschungsphase durchzuführen. Das bedeutet, dass eine Abschlussarbeit oder eine Forschungsphase von einer oder einem Themensteller(in) des Studiengangs betreut wird und in Abstimmung mit dieser(m) an einer anderen Hochschule in Deutschland oder im Ausland, an externen Forschungseinrichtungen, in einem Unternehmen oder einer Firma verfasst wird bzw. die gesamte Forschungsphase dort absolviert wird. 

Die möglichen Themensteller(innen) sind die, die im Anmeldeformular als Themensteller(in) ausgewählt werden können.

Als Themensteller(in) für eine Abschlussarbeit/Forschungsphase in einem Physik-Studiengang (Bachelor Physik, Master AEP, BIO, KTA, KM) kommen ausschließlich Hochschullehrer(innen) des Professional Profiles Physik in Frage. In den interdisziplinären Masterstudiengängen BEMP und QST sind die Themensteller(innen) auf der Website namentlich gelisted (BEMP/QST). Den Themensteller(inne)n steht es grundsätzlich frei mit Kolleg(inn)en aus anderen Schools oder in- wie ausländischen Hochschulen oder mit externen Forschungseinrichtungen sowie Privatunternehmen zusammen zu arbeiten.

Wird ein Thema für eine mögliche Abschlussarbeit durch eine externe Person angeregt (also jemanden der selbst kein(e) Themensteller(in) ist), so ist dies nur als Abschlussarbeit/Forschungsphase umsetzbar, wenn sich eine Person aus dem Kreis der studiegangsspezifischen möglichen Themensteller(innen) findet, die sich das Thema zu eigen macht und gemeinsam mit der externen Person betreut.

Externe Betreuer(innen) als Zweitgutachter(innen)

Für die Bachelorkolloquien werden i.d.R. je zwei Themenstellerinnen oder Themensteller mit den eigenen Studierenden zusammengenommen, die dann jeweils als Zweitgutachter(in) für die/den Kollegin/en auftreten. Daher ist es bei Bachelorarbeiten i.d.R. nicht möglich, dass externe Betreuende als Zweitgutachter(innen) auftreten.

Ist bei den Masterstudiengängen AEP, BIO, KTA, KM oder BEMP die/der externe Betreuer(in) einer Forschungsphase/Masterarbeit z.B. als Professor(in) einer anderen TUM-School oder einer in- oder ausländischen Universität selbst grundsätzlich befugt Hochschulprüfungen abzunehmen, (andernfalls ist eine Berufung als Zweitgutachter(in) ohnehin ausgeschlossen) gilt zudem, dass bei der Berufung der/s Zweitgutachterin/s der jeweils zuständige Prüfungsausschuss sehr darauf achtet, dass mindestens eine(r) der Gutachter(innen) aus dem Kreis der genannten Themensteller(innen) stammt. Für AEP, BIO, KTA und KM wird darauf geachtet, dass die oder der Themensteller(in) aus dem Kernbereich des Professional Profiles Physik (insbesondere kein Zweitmitglied, Honorarprofessor(in) oder Privatdozent(in) an externer Einrichtung) kommt. Dies dient insbesondere dazu, um einheitliche Standards bei der Betreuung und Bewertung sicherzustellen. Dies bedeutet aber, dass ein externe(r) Betreuer(in) nur dann als Zweitgutachter(in) berufen werden kann, wenn die/der Themensteller(in) hauptamtliche(r) Hochschullehrer(in) im Professional Profile ist. Soll die externe Person, die in obigem Sinne das Thema angeregt hat und einen Teil der Betreuung übernimmt, später als Zweitgutachter(in) vorgeschlagen werden, so ist dies bei der Auswahl der/s Themenstellerin/s, die/der das Thema ausgibt, zu beachten.

Im Masterstudiengang QST sind auch die Zweitgutachter(innen) aus der Liste der QST-Themensteller(innen) zu wählen.

Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen

Die Vergabe, Betreuung und Bearbeitung wissenschaftlicher Arbeiten in Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen wirft eine Reihe von Rechts- und Verfahrensfragen auf, die für alle Beteiligten von Bedeutung sind.

Das Hochschulreferat Studium & Lehre, Abteilung Rechtsangelegenheiten und ZA5 Legal Office Referat 53 haben ein Merkblatt mit Hinweisen zu Abschlussarbeiten und Dissertationen, deren Themen aus der Industrie angeregt sind und/oder die in Industrieunternehmen erarbeitet werden zusammengestellt.

Wer hat Rechte an meiner Abschlussarbeit und wird diese veröffentlicht?

Die Abschlussarbeit ist eine universitäre Prüfungsleistung. Die/Der Studierende ist selbständige(r) Verfasser(in) und die Verwertungs- und Nutzungsrechte an der Abschlussarbeit stehen daher allein ihr/ihm als Urherber(in) zu.

Um das Prüfungsverfahren durchführen zu können, müssen der Technischen Universität München eine digitale PDF-Version sowie, soweit dies durch den Prüfungsausschuss festgelegt wurde, Papierkopien übergeben werden. Diese werden nur für die Durchführung des Prüfungsverfahrens verwendet und nicht veröffentlicht. Entsprechend der durch das Staatsministerium empfohlenen Verwaltungspraxis werden die Arbeiten in der Regel fünf Jahre aufbewahrt und danach gelöscht. Zugriff besteht nur für Personen im Rahmen des Prüfungsverfahrens (insbesondere Studienbüro sowie Erst- und Zweitgutachterinnen). Einschränkungen dieser prüfungsrechtlich erforderlichen Nutzung sind nicht möglich.

Auch für die Veröffentlichung durch die Arbeitsgruppe z.B. auf deren Webseiten, ist das Einverständnis der/s Studierenden erforderlich, was nur freiwillig und nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfolgen kann.