"Externe" Abschlussarbeiten oder Forschungsphasen in Physik-Studiengängen

Als Themensteller(in) für eine Abschlussarbeit/Forschungsphase in einem Physik-Studiengang kommen ausschließlich Hochschullehrer(innen) der School in Frage, bzw. für BEMP und QST die namentlich genannten. Diesem Personenkreis steht es jedoch grundsätzlich frei mit Kolleg(inn)en aus anderen Schools oder in- wie ausländischen Hochschulen oder mit externen Forschungseinrichtungen sowie Privatunternehmen zusammen zu arbeiten.

Dieser Personenkreis der Hochschullehrer(inn)en der School ist genau die Menge an Personen, die im Anmeldeformular als Themensteller(in) ausgewählt werden kann.

Wird ein Thema für eine mögliche Abschlussarbeit durch eine externe Person angeregt (also jemanden der selbst kein(e) Hochschullehrer(in) an der School ist), so ist dies nur als Abschlussarbeit/Forschungsphase umsetzbar, wenn sich ein(e) Hochschullehrer(in) an der School findet, die/der sich das Thema zu eigen macht und gemeinsam mit der externen Person betreut.

Externe Betreuer(innen) als Zweitgutachter(innen)

Für die Bachelorkolloquien werden i.d.R. je zwei Themenstellerinnen oder Themensteller mit den eigenen Studierenden zusammengenommen, die dann jeweils als Zweitgutachter(in) für die/den Kollegin/en auftreten. Daher ist es bei Bachelorarbeiten i.d.R. nicht möglich, dass externe Betreuende als Zweitgutachter(innen) auftreten.

Ist die/der externe Betreuer(in) einer Forschungsphase/Masterarbeit z.B. als Professor(in) einer anderen TUM-School oder einer in- oder ausländischen Universität selbst grundsätzlich befugt Hochschulprüfungen abzunehmen, (andernfalls ist eine Berufung als Zweitgutachter(in) ohnehin ausgeschlossen) so ist folgendes zu beachten:

Bei der Berufung der/s Zweitgutachterin/s achtet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss sehr darauf, dass mindestens eine(r) der Gutachter(innen) aus dem Kernbereich der School (insbesondere kein Zweitmitglied, Honorarprofessor(in) oder Privatdozent(in) an externer Einrichtung) kommt. Dies dient insbesondere dazu, um einheitliche Standards bei der Betreuung und Bewertung sicherzustellen.

Dies bedeutet aber, dass ein externe(r) Betreuer(in) nur dann als Zweitgutachter(in) berufen werden kann, wenn die/der Themensteller(in) hauptamtliche(r) Hochschullehrer(in) an der School ist. Soll die externe Person, die in obigem Sinne das Thema angeregt hat und einen Teil der Betreuung übernimmt, später als Zweitgutachter(in) vorgeschlagen werden, so ist dies bei der Auswahl der/s Themenstellerin/s, die/der das Thema ausgibt, zu beachten.

Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen

Die Vergabe, Betreuung und Bearbeitung wissenschaftlicher Arbeiten in Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen wirft eine Reihe von Rechts- und Verfahrensfragen auf, die für alle Beteiligten von Bedeutung sind.

Das Hochschulreferat Studium & Lehre, Abteilung Rechtsangelegenheiten und ZA5 Legal Office Referat 53 haben ein Merkblatt mit Hinweisen zu Abschlussarbeiten und Dissertationen, deren Themen aus der Industrie angeregt sind und/oder die in Industrieunternehmen erarbeitet werden zusammengestellt.